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Chanukka-LeuchterChanukka-Leuchter Frankfurt a.M. 1680 - Jüdisches Museum Frankfurt

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AG Deutsch-Jüdische Geschichte

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Verband der Geschichtslehrerinnen und -lehrer


Deutsc
hlands (VGD)

Die Frankfurter Judengasse

Einführung
Dokumente:
1. Erste
Stättigkeit der Juden in Frankfurt, 1424
2. Erste S
tättigkeit
nach Errichtung des Ghettos, 1465

3. Die Frankfurter Judengasse in einem Merian-Plan 1628
4
. Schematischer Plan der Judengasse vor dem Hintergrund des heutigen Stadtplans

 

 

Einführung

Die Judengasse in Frankfurt am Main kann als das älteste Ghetto im strengen Sinne des Wortes gelten, noch bevor das namens- gebende venezanische Ghetto entstand, nämlich als ein ummauerter und abends (ab 17 h) sowie an christlichen Feiertagen abgeschlossener Wohnbezirk. Das Ghetto ist somit keine mittelalterliche Erscheinung, wie fälschlich immer geglaubt wird und was sich noch in Schulbüchern weiter tradiert, sondern entstand im Übergang zwischen Mittelalter und Neuzeit und ist dann zusammen mit der Entstehung weiterer Ghettos in Mitteleuropa ein Phänomen der Frühen Neuzeit. Die mittelalterlichen Judengassen, waren, auch in Frankfurt, offene Wohnbezirke in der Stadt, in Bischofsstädten oder auch in Frankfurt oft in der Nähe des Doms. Siehe dazu auf unserer Seite Mittelalter 3.

Das Jüdische Museum Frankfurt / Museum Judengasse hat zur Geschichte dieses Ghettos und seiner Einwohner eine hervorragende Info- Datenbank ins Internet gestellt: hier. Sie erlaubt das tägliche Leben und die Geschichte einzelner Familien nachzuvollziehen.

Der Beschluss des Rats der Stadt zur Errichtung der Judengasse wurde 1460 gefasst und mit dem Bau 1460 begonnen. 1462 erfolgte die Umsiedlung der Frankfurter Juden, noch vor Fertigstellung der neuen Synagoge, so dass sie eine Zeit lang vom Ghetto noch in die alte Synagoge beim Dom gehen mussten. Dem Beschluss gingen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Juden voraus, wie sie auch für die frühere Zeit nicht unüblich waren, die sich aber wohl zuspitzten. Der Kardinal und Legat des Papstes Nikolaus von Kues unternahm in den 50er Jahren des 15. Jh.s eine Rundreise durch Deutschland zur Durchsetzung der Kennzeichnungspflicht der Juden und ermahnte am 2.5.1452 diesbezüglich auch den Frankfurter Rat [1]. 1453 erhob Kaiser Friedrich III. eine außerordentliche Kontribution der Juden zu seiner Kaiserkrönung (die ein Jahr zuvor in Rom erfolgt war), deren Höhe (2000 Gulden) die jüdische Gemeinde vor erhebliche Probleme stellte [2]. Auch die Auseinandersetzungen mit den christlichen Frankfurter Bürgern scheinen zugenommen zu haben, weswegen der Rat schon 1454 begann die Niederlassungsfreiheit der Juden einzuschränken, so dass Zuziehende sich nicht in der Nähe der Kirche und auch nicht in der Nähe der Brücke (nach Sachsenhausen südlich des Mains) niederlassen sollten, “wo laufend etwas passiert”, außerdem ermahnte er die Juden “nicht so auffällig in den Straßen spazieren zu gehen und an Sonn- und Feiertagen ihre Türen zu schließen.”[3]. Hier wird schon eine Ambivalenz zwischen dem Schutz der Juden und einer ihnen zugeschriebenen Schuld an den Auseinandersetzungen (Provokation der christlichen Bevölkerung) deutlich. Trotzdem hat sich der Frankfurter Rat in jenen Jahren wiederholt für die Juden in Konflikten mit Auswärtigen eingesetzt, darunter auch hochrangigen, wenn es um Streitigkeiten über Schulden ging. Interessant ist auch die Beschwerde der Juden vom 28.11.1458, “dass ihnen der neue Besitzer der Badestube in Sachsenhausen, Konrad Weiss, den Zugang verwehrt” und erinnern daran, dass “früher Christen und Juden, wo immer es beliebe, zu Bade gingen” und dass dann nach der Beschränkung auf das Sachsenhäuser Bad auch dort sich “Christen und Juden durchaus vertragen haben” [4].

Der entscheidende Impuls zur Errichtung der Judengasse kam wohl durch die Beschwerde des Kaisers am 1.9.1458, in der er rügte, “dass die Wohnsitze der Frankfurter Juden und ihre Synagoge unmittelbar an der Stiftskirche St. Bartholomäus liegen und so der Gottesdienst durch den Lärm in der Synagoge und auch sonst gestört und gekränkt wird”, und die Umsiedlung “an einen anderen Platz innerhalb der Stadtmauer” forderte [5]. Am 4.4.1460 beauftragte der Rat einen Ausschuss zur Findung eines neuen Wohnsitzes für die Juden. Am 13.5. antwortete die jüdische Gemeinde mit der Bitte um Revision des Beschlusses, darin weist sie u.a. darauf hin, dass es früher schon solche Pläne gegeben habe, die aber durch bauliche Maßnahmen zur besseren Trennung von der Umwelt fallen gelassen worden seien.

Warum ein dreihundertjähriges Zusammenleben in der Innenstadt, unterbrochen nur durch zwei Pogrome 1240 und 1349, nun ein Ende finden sollte, lässt noch viele Fragen offen. Zu jedem früheren Zeitpunkt auch hätte die Nähe als störend empfunden werden können, außerdem war die jüdische Gemeinde 1458 zahlenmäßig auf einem Tiefstand. Nach dem Pogrom von 1349 hatte man bereits 1360 wieder jüdische Bürger aufgenommen. Außer dem erstaunlichen Umstand, dass damit bereits wieder “Normalität” in die christlich-jüdischen Beziehungen einkehrte, erscheint es verwundertlich, dass  man damals nicht schon an eine neue Wohnstätte in Frankfurt dachte, sondern das alte Judenviertel wieder zur Verfügung stellte. Etwas musste sich in der ersten Hälfte des 15. Jh.s verändert haben...

W. Geiger, 5.12.2010

Weiteres folgt...

 

[1] Siehe in: Dietrich Andernacht, Regesten zur Geschichte der Juden in der Reichsstadt Frankfurt am Main von 1401-1519, Bd. 1, Hannover (Hahnsche Buchhandlung) 1996, S. 254, Dok. 980.
[2] Andernacht, op. cit., 9.4.1453, S. 259, Dok. 1005, bis 24.2.1454, S. 271, Dok. 1055.
[3] op. cit., 19.12.1454 und 3.12.1454, S.
270, Dok. 1051 und 1050.
[4] op. cit., 28.11.1458, S. 294, Dok. 1166
[5] op. cit., 2.9.1958, S. 2929, Dok. 1158.

 

______________________

 

Dokumente:

1424 gab es die erste Stättigkeit für die jüdische Gemeinde, während bis dahin die Aufenthaltsbedingungen für jede Familie individuell festgelegt worden waren. Die gemeinsame Stättigkeit galt jeweils für drei Jahre. Der Vergleich zwischen der ersten Stättigkeit von 1424 und der ersten Stättgikeit nach der Errichtung der Judengasse, von 1465, lässt Kontinuität  und Veränderung in den Beziehungen zwischen der Stadt und der jüdischen Gemeinde ermessen.

Die Quellen entstammen der Regestensammlung von Dietrich Andernacht, die 1996 in der Hahnschen Verlagsbuchhandlung in Hannover erschienen ist (siehe genauer die jeweilige bibliiographische Angabe).

Die Hinweise in Klammern im Text der zweiten Quelle stammen vom Herausgeber und erlauben zusätzlich einen Vergleich mit der Stättigkeit von 1439

 

Buchtitel_Andernacht

1. Frankfurter Judenstättigkeit von 1424

1424 (Juli 25)

Den Juden ist die Stättigkeit mündlich gegeben, keine Urkunde ausgestellt worden:
1. Der Rat sagt den Juden Stättigkeit zu gegen Jahrzins, den er mit den einzelnen vereinbart, auf 5 Jahre, bis zum 25. Juli 1429. Der Jahrzins wird jeweils zu Martini fällig.
2.
Man wird ihnen für Wein, Korn, Weizen und Hülsenfrüchte die gleichen Abgaben wie von den Bürgern nehmen, nicht mehr.
3. Ihre Kinder und Bediensteten, sofern sie eigenes Gut besitzen und Geldgeschäfte betreiben, sind in ihre Stättigkeit nicht einbezogen. Sie müssen gesondert Stättigkeit überkommen.

4.
Sie dürfen kein fremdes Geld, Geld von Juden, die nicht Stättigkeit haben (die nicht Bürger sind), ausleihen.
5. Der Rat gewährt ihnen alle Freiheiten, die die Juden vormals hatten.
6. Sie sollen Bürgern den Gulden um einen alten Heller Wochenzins ausleihen und nicht darüber.
7. Schuldverschreibungen, die ihnen Bürger oder Beisassen ausstellen, sollen auf sie selbst oder andere Juden, die hier Bürger sind, lauten, auf niemanden anders.

8.
Es ist ihnen verboten, auf Messgewand, auf nasses oder blutiges Gewand zu leihen, auch auf rohe, unbereitete Tuche oder gefärbte Wolle, sofern sie Bürgern gehören.
9.
Es ist ihnen verboten, auf Harnisch zu leihen, es sei denn kundlich, daß er keinem Bürger oder Beisassen gehört.
10. Harnisch, der von außerhalb in Frankfurt versetzt oder verkauft wird, dürfen sie nur an hiesige Bürger veräußern.
11. Der Rat sagt ihnen Freizügigkeit zu, wenn sie ihren Jahrzins entrichtet haben.
12. Während der Dauer ihres Aufenthalts in Frankfurt sollen sie allein dem Rat verbunden sein, zu verantworten und zu Dienste stehen.
13. Eigen, Erbe und Gülten, die sie jetzt in Frankfurt haben oder die ihnen durch Gerichtsurteile zufallen, haben sie, sobald wie möglich, an Bürger oder Beisassen zu veräußern. Solange sie dergleichen in Besitz haben, haben sie die Bede zu entrichten.
14. Wenn sie Eigen, Erbe und Gülten bei Verkauf zu hoch veranschlagen, wird der Rat den Preis bestimmen bzw. durch Beauftragte bestimmen lassen.

Nachtrag von anderer Hand: Der Rat nimmt den König und das Reich aus; verspricht. die Juden hinsichtlich Steuer und sonstiger Forderungen rechtlich zu vertreten; weist allerdings darauf hin, daß es ihm nicht fügt, sie gegen »ihren rechten Herrn« auf das äußerste zu vertreten.

Dietrich Andernacht: Regesten zur Geschichte der Juden in der Reichsstadt Frankfurt am Main von 1401-1519, Hannover (Hahnsche Buchhandlung) 1996, Bd. 1, S. , Dok. 238. (Forschungen zur Geschichte der Juden, Abt. B, Quellen 1.1),

2. Frankfurter Judenstättigkeit von 1465

1465 Juli 25

1. Der Rat sagt den Juden (etlichen unter ihnen mit Frau und Kindern, einem Knecht und einer Magd) Stättigkeit zu, auf drei Jahre, vom 25. Juli 1465 bis zum 25. Juli 1468.
2.
Die Juden sollen von Wein, Bier, Korn und Hülsenfrüchten die gleichen Abgaben wie die Bürger entrichten (= 1439 § 2).
3. Ihre Kinder und Bediensteten, sofern sie eigenes Gut besitzen und Geldgeschäfte betreiben, sind in ihre Stättigkeit nicht einbezogen, müssen gesondert überkommen (= 1439 § 3).

4.
Sie dürfen nicht mit Geld auswärtiger Juden arbeiten (= 1439 § 4), auch nicht mit auswärtigen Juden in Geschäften Gemeinschaft haben.
5.
Sie sollen Bürgerkindern, die kein Eigen haben, unverheiratet sind, noch unter ihren Eltern oder unter Vormundschaft stehen, kein Geld leihen, auch keine Verschreibungen oder Versprechen von Bürgern auf deren Kinder annehmen.
6.
Schuldverschreibungen, die ihnen Bürger ausstellen, dürfen lediglich auf Juden zu Frankfurt und niemanden anderen lauten (= 1439 § 8). Schuldverschreibungen verheirateter Bürger bedürfen des Einverständnisses der Ehefrauen. Auch sollen sie Schuldverschreibungen nicht über zwei Jahre hinter sich halten (= 1439 § 8), es sei denn, daß der Schuldner nicht im Lande ist oder nicht bezahlen kann.
7.
Die Juden sollen nicht leihen auf »unverjährte« städtische Dienstkleidung, auf Büchsen, Armbrüste, Äxte, Eimer, Bickel und andere Gerätschaften, die des Rats Zeichen tragen.
8.
Sie sollen keine fremden Juden in ihr Spital aufnehmen, die auswärts erkrankt sind und hergebracht werden (= 1439 § 5).
9. Sie dürfen keinerlei Handel treiben, lediglich Pfänder, die verfallen sind, verkaufen. Doch dürfen sie Tuche, die ihnen verfallen, nicht mit der Elle ausschneiden und verkaufen (= 1439 § 6).

10.
Sie sollen den Bürgern den Gulden um einen Heller wöchentlich ausleihen und nicht darüber (« 1439 § 7).
11. Sie sollen den Bürgern nicht auf Eigen und Erbe, das steuerpflichtig ist leihen und keinen Zinseszins nehmen.
12. Es ist ihnen verboten, auf Messgewand, auf nasses oder blutiges Gewand zu leihen, desgleichen auf rohe, unbereitete Tuche, gefärbte Wolle, weißes oder gefärbtes Wollgarn, gestrichene Baumwolle und Baumwollgarn, sofern diese Bürgern gehören (= 1439 § 9).

13.
Sie sollen niemandem bei Nacht leihen, ihre Geschäfte vielmehr bei Tage abwickeln (= 1439 § 11).
14. Es ist ihnen verboten, auf Harnisch zu leihen, es sei denn kundlich, daß er keinem Bürger oder Beisassen gehört. Harnisch, der von außerhalb in Frankfurt versetzt oder verkauft wird, dürfen sie nur an hiesige Bürger weiterverkaufen (= 1439 § 10).

15.
Der Rat sagt den Juden und ihren Gütern Freizügigkeit zu, wenn sie ihren Jahrzins entrichtet haben. Während ihres Aufenthalts in der Stadt sollen sie allein dem Rat verbunden sein, zu verantworten und zu Dienste stehen. Wenn sie während der vereinbarten Stättigkeit unter eine andere Herrschaft oder in eine andere Stadt ziehen wollen, sollen sie sich zuvor mit dem Rat verständigen und dessen Genehmigung zum Abzug einholen (= 1439 § 12).
16.
Eigen, Erbe und Gülten, die sie jetzt in der Stadt oder deren Gemarkung innehaben oder ihnen durch Gerichtsurteil zufallen, sollen sie, sobald wie möglich, an Bürger oder Beisassen verkaufen. Solange sie dergleichen in Besitz haben, sind sie davon steuerpflichtig. Wenn sie Eigen, Erbe oder Gülten bei Verkauf zu hoch veranschlagen, wird der Rat den Preis bestimmen bzw. durch Beauftragte bestimmen lassen (= 1439 § 13).
17.
Auch sollen sie in ihren Häusern kein verbotenes Spiel gestatten noch halten (= Rats Verordnung 1402 Juni 6).
18. Schächter und Schulklopper dürfen mit Frau und unversorgten Kindern hier wohnen, brauchen keinen Stättigkeitszins zahlen; doch ist ihnen verboten, Geldgeschäfte zu betreiben. - Ansonsten dürfen sich Juden, Meister oder Schüler oder auch Schalantjuden, über drei Tage in Frankfurt nicht aufhalten, sie haben es denn mit dem Rat oder den Bürgermeistern ausgetragen (= 1439 § 14).

19.
Der Rat gestattet der Judenschaft die Anstellung dreier Lehrmeister, die ihre Kinder lehren, unter der Auflage, daß dieselben keine Geldgeschäfte betreiben (- 1439 § 15).
20.
Das Ungeld für Wein und Bier, die sie ausschenken, und die Gebühren von Bestattungen auswärtiger Juden haben sie vierteljährlich vor den Rechenmeistern abzurechnen (= 1439 § 16).
21.
Die Juden sollen keine christlichen Ammen haben, auch keine christlichen Knechte oder Mägde (= Ratsverordnung 1386 Januar 25 § 1).
22.
Geschlechtsverkehr mit christlichen Frauen steht unter Strafe Ratsverordnung 1386 Januar 25 § 2).
23. Die Juden sollen an Sonntagen, den Tagen der Apostel/ der Jungfrau Maria und hohen Feiertagen kein Geld ausleihen und nicht am Wege bei offenen Türen sitzen. Auslösung von Pfändern, allerdings ohne jedes Aufsehen in ihren Häusern, ist gestattet (= Ratsverordnung 1440 Mai 31).
24.
Der Rat nimmt den König und das Reich aus; verspricht, die Juden hinsichtlich Steuer und sonstiger Forderungen an sie rechtlich zu vertreten; weist allerdings darauf hin, daß es ihm nicht fügt, sie dabei auf das äußerste zu vertreten (= 1439 § 17).

Dietrich Andernacht: Regesten zur Geschichte der Juden in der Reichsstadt Frankfurt am Main von 1401-1519, Hannover (Hahnsche Buchhandlung) 1996, Bd. 2, S.374ff. , Dok. 1463. (Forschungen zur Geschichte der Juden, Abt. B, Quellen 1.2

 

3. Die Frankfurter Judengasse in einem Merian-Plan 1628

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Ausschnitt aus dem Vogelschauplan von Frankfurt am Main von Matthäus Merian d.Ä., 1628. Wikimedia Commons
Die Judengasse, die sich in dem großen Bogen in der linken Hälfte des Bildes hinzog und an beiden Eingängen mit verschließbaren Toren versehen war, lag zu Beginn ihrer Errichtung 1460-62 noch am Stadtrand von Frankfurt, direkt an die alte Stadtmauer angebaut. Jenseits davon gab es damals schon im Besitz Frankfurts befindliche Wiesen und Gärten. Nach dem Ausbau der Stadt im 16. Jh. verlor die Judengasse ihre randständige Position in der urbanen Geographie.

Der Juden zu Franckfurt Stättigkeit und Ordnung von 1613 gbt es online in der Digitalen Bibliothek der Universität Halle: hier.

 

4. Schematischer Plan der Frankfurter Judengasse vor dem Hintergrund des heutigen Stadtplans:

Judengasse_Schema

Plan: W. Geiger

Wird ergänzt...

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